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ZollrechtNorm
BAO §116 Abs1Rechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 BAO ist nur dann zulässig, wenn eine nach den Grundsätzen des § 116 BAO zu beurteilende Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde vorliegt; zudem müßten sich die Tatbestände des § 174 Abs 3 lit a zweiter Tatbestand ZollG einerseits und des § 37 FinStrG andererseits decken (Hinweis E 4.4.1974, 6/74, VwSlg 4670 F/1974).Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, BAO ist nur dann zulässig, wenn eine nach den Grundsätzen des Paragraph 116, BAO zu beurteilende Bindung der Abgabenbehörde an die Entscheidung der Finanzstrafbehörde vorliegt; zudem müßten sich die Tatbestände des Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, zweiter Tatbestand ZollG einerseits und des Paragraph 37, FinStrG andererseits decken (Hinweis E 4.4.1974, 6/74, VwSlg 4670 F/1974).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160027.X01Im RIS seit
21.02.1985Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025