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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs4;Rechtssatz
Kann die erfolgte Beschlagnahme auf keinen gültigen Rechtsgrund gestützt werden, ist der Verwaltungsakt als rechtwidrig zu erklären und aufzuheben. Das mit dem Gesetzestext nicht übereinstimmende Begehren des Bfr steht dem nicht entgegen (Hinweis E 7.9.1979, 1825/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982160155.X13Im RIS seit
21.02.1985Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013