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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §26a;Rechtssatz
Stehen nach dem Gesamteindruck eines an einem Kraftfahrzeug angebrachten Zeichens (Plakette) die Buchstaben "CC" in einem elliptischen weißen Feld eindeutig im Vordergrund, während die sonstige Gestaltung des Zeichens (im Beschwerdefall abwechselnd rote und blaue Felder an den Ecken sowie die in verhältnismäßig kleinen Buchstaben gehaltene Aufschrift "Camara de Comercio de la Republica Dominicana en Austria") in optischer Hinsicht zurücktritt, kann dieses Zeichen leicht für das Zeichen "CC" im Sinne des § 54 Abs 3a KFG 1967 gehalten werden, so dass das Anbringen eines solchen Zeichens an einem Kraftfahrzeug dem § 26a KDV 1967 widerspricht.Stehen nach dem Gesamteindruck eines an einem Kraftfahrzeug angebrachten Zeichens (Plakette) die Buchstaben "CC" in einem elliptischen weißen Feld eindeutig im Vordergrund, während die sonstige Gestaltung des Zeichens (im Beschwerdefall abwechselnd rote und blaue Felder an den Ecken sowie die in verhältnismäßig kleinen Buchstaben gehaltene Aufschrift "Camara de Comercio de la Republica Dominicana en Austria") in optischer Hinsicht zurücktritt, kann dieses Zeichen leicht für das Zeichen "CC" im Sinne des Paragraph 54, Absatz 3 a, KFG 1967 gehalten werden, so dass das Anbringen eines solchen Zeichens an einem Kraftfahrzeug dem Paragraph 26 a, KDV 1967 widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180158.X01Im RIS seit
08.09.2006