Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §99 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der BW in W, vertreten durch Dr. Manfred H. Boyer - Telmer, Rechtsanwalt in Wien I, Lugeck 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Dezember 1983, Zl. MA 70-X/W 76/83/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der BW in W, vertreten durch Dr. Manfred H. Boyer - Telmer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Lugeck 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Dezember 1983, Zl. MA 70-X/W 76/83/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1982 habe die Beschwerdeführerin am 28. September 1982 um 17.50 Uhr in Wien 19, Sieveringer-Straße - Friedlgasse Nr. 4 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt, ohne dass das Fahrzeug beleuchtet gewesen sei. Zur Tatzeit sei es bereits dunkel und die öffentliche Beleuchtung schon eingeschaltet gewesen.
Die Bundespolizeidirektion Wien unterstellte diesen Sachverhalt zunächst, und zwar sowohl in einer Strafverfügung als auch in einem Straferkenntnis, dem § 60 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens nahm der ausgewiesene Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 4. November 1982 und am 19. Jänner 1983 in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschuldigten Akteneinsicht; er erstattete mehrere Stellungnahmen. Mit Bescheid vom 1. Juli 1983 behob die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Begründung, der festgestellte Sachverhalt sei nicht dem § 60 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, sondern dem § 99 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) zu unterstellen.Die Bundespolizeidirektion Wien unterstellte diesen Sachverhalt zunächst, und zwar sowohl in einer Strafverfügung als auch in einem Straferkenntnis, dem Paragraph 60, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960. Im Zuge des ordentlichen Ermittlungsverfahrens nahm der ausgewiesene Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin am 4. November 1982 und am 19. Jänner 1983 in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beschuldigten Akteneinsicht; er erstattete mehrere Stellungnahmen. Mit Bescheid vom 1. Juli 1983 behob die Wiener Landesregierung das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Begründung, der festgestellte Sachverhalt sei nicht dem Paragraph 60, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960, sondern dem Paragraph 99, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) zu unterstellen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Juli 1983 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es am 28. September 1982 um 17.50 Uhr in Wien 19, Sieveringer Straße als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, das Fahrzeug während der Dunkelheit zu beleuchten. Sie habe hiedurch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 KFG begangen; gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe elf Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Juli 1983 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es am 28. September 1982 um 17.50 Uhr in Wien 19, Sieveringer Straße als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, das Fahrzeug während der Dunkelheit zu beleuchten. Sie habe hiedurch eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, KFG begangen; gemäß Paragraph 134, KFG wurde eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe elf Stunden) verhängt.
Über Berufung der Beschwerdeführerin bestätigte der Landeshauptmann von Wien das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Ergänzung, dass der Tatort "Wien 19, Sieveringer Straße - Friedlgasse" zu lauten habe. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, nach den Angaben des auch als Zeuge vernommenen Meldungslegers habe zur Tatzeit bereits solche Dunkelheit geherrscht, dass das Einschalten der vorgeschriebenen Beleuchtung notwendig gewesen sei. Nach dieser Zeugenaussage im Zusammenhang mit einer Auskunft der Elektrizitätswerke und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, ferner nach den konkreten Umständen des Tatortes, sei das Tatbestandsmerkmal "bei Dunkelheit" gegeben gewesen. Es liege auch rechtzeitige Strafverfolgung vor, weil schon in der Strafverfügung vom 11. Oktober 1982 Tatzeit und Tatort ausreichend konkretisiert worden seien. Auch die Zeugenaussage des Meldungslegers am 14. Jänner 1983 stelle eine taugliche Verfolgungshandlung dar. Der Tatbestand sei als erwiesen anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, ferner "vorsichtshalber" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
An der Zulässigkeit der Beschwerde, die ursprünglich eine unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde (Wiener Landesregierung) enthielt, wobei die richtige Behördenbezeichnung erst am 24. Februar 1984 nachgetragen wurde, besteht im Hinblick auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, kein Zweifel.
Es liegen entgegen der Ansicht der Beschwerde mehrere rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlungen vor:
Hinsichtlich der Tatzeit und des Tatortes sowie des Tatbestandsmerkmales "bei Dunkelheit" stellt der Vorhalt der Anzeige an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte, welcher Vorhalt sowohl am 4. November 1982 als auch am 19. Jänner 1983 erfolgt ist, eine taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "bei Dunkelheit" liegt eine weitere taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung in der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 14. Jänner 1983 vor.Hinsichtlich der Tatzeit und des Tatortes sowie des Tatbestandsmerkmales "bei Dunkelheit" stellt der Vorhalt der Anzeige an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte, welcher Vorhalt sowohl am 4. November 1982 als auch am 19. Jänner 1983 erfolgt ist, eine taugliche Verfolgungshandlung dar vergleiche , Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112). Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "bei Dunkelheit" liegt eine weitere taugliche und rechtzeitige Verfolgungshandlung in der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 14. Jänner 1983 vor.
Die Rechtsansicht der Beschwerde, bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 KFG müsse in dem dem § 44 a lit. a VStG 1950 entsprechenden Teil des Bescheidspruches die Wendung enthalten sein "die entsprechend der StVO vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten", entspricht zunächst nicht einmal dem Gesetzestext des § 99 Abs. 1 KFG, weil es dort heißt "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird". Darüber hinaus steht es nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den gegenständlichen Teil des Bescheidspruches weitere Anforderungen zu stellen, als die Feststellung, dass ein Kraftfahrzeug - unter anderem bei Dunkelheit - nicht beleuchtet war (vgl. z.B. die Ausführungen im Erkenntnis vom 18. September 1981, Slg. N.F. Nr. 10.540/A, wonach die Feststellung, dass die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet waren, genügt).Die Rechtsansicht der Beschwerde, bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, KFG müsse in dem dem Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 entsprechenden Teil des Bescheidspruches die Wendung enthalten sein "die entsprechend der StVO vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten", entspricht zunächst nicht einmal dem Gesetzestext des Paragraph 99, Absatz eins, KFG, weil es dort heißt "Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird". Darüber hinaus steht es nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den gegenständlichen Teil des Bescheidspruches weitere Anforderungen zu stellen, als die Feststellung, dass ein Kraftfahrzeug - unter anderem bei Dunkelheit - nicht beleuchtet war vergleiche , z.B. die Ausführungen im Erkenntnis vom 18. September 1981, Slg. N.F. Nr. 10.540/A, wonach die Feststellung, dass die vorgeschriebenen Scheinwerfer nicht eingeschaltet waren, genügt).
Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor.
Unter der nur allenfalls vorgebrachten Verfahrensrüge wird die bereits oben behandelte Frage der Verfolgungsverjährung nochmals aufgeworfen, eine Wiederholung der obigen Ausführungen erübrigt sich.
Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 22. Februar 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180151.X00Im RIS seit
08.09.2006Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009