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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Durch den bloßen Gebrauch des Wortes "verwendet" im Spruch des Bescheides wird jede Feststellung darüber unterlassen, in welcher Eigenschaft - als Lenker oder als Zulassungsbesitzer - der Beschuldigte der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist und der Bescheid wird dadurch wegen Verstoßes gegen § 44 a lit a VStG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis E 9.9.1983, 83/02/0037).Durch den bloßen Gebrauch des Wortes "verwendet" im Spruch des Bescheides wird jede Feststellung darüber unterlassen, in welcher Eigenschaft - als Lenker oder als Zulassungsbesitzer - der Beschuldigte der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist und der Bescheid wird dadurch wegen Verstoßes gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (Hinweis E 9.9.1983, 83/02/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180080.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019