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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine Person, die in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt und unfallsbedingt bloß zwei bis drei Minuten anhält und sodann weiterfährt, hat nicht zwei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, sondern ein fortgesetztes Delikt nach § 5 Abs 1 StVO zu verantworten (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77).Eine Person, die in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt und unfallsbedingt bloß zwei bis drei Minuten anhält und sodann weiterfährt, hat nicht zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, sondern ein fortgesetztes Delikt nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO zu verantworten (Hinweis E 28.9.1979, 2714/77).
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180028.X02Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018