Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §8 Abs4;Rechtssatz
Die Gefährdung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 StVO dar.Die Gefährdung anderer Straßenbenützer, insbesondere von Fußgängern, stellt kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 4, StVO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180016.X03Im RIS seit
22.02.1985