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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §8 Abs4;Rechtssatz
Da § 8 Abs 4 StVO kein "geschlechtsspezifisches" Delikt darstellt betrifft die falsche Zuschreibung des Geschlechtes des Beschuldigten in einem Straferkenntnis (Berufungsbescheid) hinsichtlich dieses Deliktes kein wesentliches Tatbestandselement und begründet damit keine Rechtwidrigkeit des Bescheides, wenn sonst keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen.Da Paragraph 8, Absatz 4, StVO kein "geschlechtsspezifisches" Delikt darstellt betrifft die falsche Zuschreibung des Geschlechtes des Beschuldigten in einem Straferkenntnis (Berufungsbescheid) hinsichtlich dieses Deliktes kein wesentliches Tatbestandselement und begründet damit keine Rechtwidrigkeit des Bescheides, wenn sonst keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180016.X01Im RIS seit
22.02.1985