RS Vwgh 1985/2/22 85/18/0016

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Veröffentlicht am 22.02.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Da § 8 Abs 4 StVO kein "geschlechtsspezifisches" Delikt darstellt betrifft die falsche Zuschreibung des Geschlechtes des Beschuldigten in einem Straferkenntnis (Berufungsbescheid) hinsichtlich dieses Deliktes kein wesentliches Tatbestandselement und begründet damit keine Rechtwidrigkeit des Bescheides, wenn sonst keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen.Da Paragraph 8, Absatz 4, StVO kein "geschlechtsspezifisches" Delikt darstellt betrifft die falsche Zuschreibung des Geschlechtes des Beschuldigten in einem Straferkenntnis (Berufungsbescheid) hinsichtlich dieses Deliktes kein wesentliches Tatbestandselement und begründet damit keine Rechtwidrigkeit des Bescheides, wenn sonst keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180016.X01

Im RIS seit

22.02.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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