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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Der im Art 132 B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. (Im Beschwerdefall handelte es sich um eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der bel. Beh. im fortgesetzten Verfahren; die bel. Beh. hatte über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen, mit dem die Erstbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gg die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein Straferkenntnis abgewiesen hatte.)Der im Artikel 132, B-VG verwendete Begriff "Verwaltungsstrafsachen" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. (Im Beschwerdefall handelte es sich um eine Säumnisbeschwerde gegen die Untätigkeit der bel. Beh. im fortgesetzten Verfahren; die bel. Beh. hatte über eine Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid abzusprechen, mit dem die Erstbehörde einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gg die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein Straferkenntnis abgewiesen hatte.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100237.X01Im RIS seit
02.02.2005