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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs3;Rechtssatz
Steht die Zerstörung eines wesentlichen Teiles einer (Wasserkraftanlage) Anlage fest, so ist die Einräumung einer Frist nach § 27 Abs 3 WRG 1959 mangels Vorliegens der wesentlichen hiefür festgelegten Voraussetzung nicht in Erwägung zu ziehen.Steht die Zerstörung eines wesentlichen Teiles einer (Wasserkraftanlage) Anlage fest, so ist die Einräumung einer Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 mangels Vorliegens der wesentlichen hiefür festgelegten Voraussetzung nicht in Erwägung zu ziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X03Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013