RS Vwgh 1985/2/26 83/07/0127

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs3;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Steht die Zerstörung eines wesentlichen Teiles einer (Wasserkraftanlage) Anlage fest, so ist die Einräumung einer Frist nach § 27 Abs 3 WRG 1959 mangels Vorliegens der wesentlichen hiefür festgelegten Voraussetzung nicht in Erwägung zu ziehen.Steht die Zerstörung eines wesentlichen Teiles einer (Wasserkraftanlage) Anlage fest, so ist die Einräumung einer Frist nach Paragraph 27, Absatz 3, WRG 1959 mangels Vorliegens der wesentlichen hiefür festgelegten Voraussetzung nicht in Erwägung zu ziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X03

Im RIS seit

01.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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