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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 sind nur die objektiven Momente des Wegfalles (Zerstörung) und des Fristablaufes rechtserheblich. Die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat dabei außer Betracht zu bleiben.Für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 sind nur die objektiven Momente des Wegfalles (Zerstörung) und des Fristablaufes rechtserheblich. Die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat dabei außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X02Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013