RS Vwgh 1985/2/26 83/07/0127

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 sind nur die objektiven Momente des Wegfalles (Zerstörung) und des Fristablaufes rechtserheblich. Die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat dabei außer Betracht zu bleiben.Für das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 sind nur die objektiven Momente des Wegfalles (Zerstörung) und des Fristablaufes rechtserheblich. Die Frage eines allfälligen Verschuldens, sei es des Eigentümers der Anlage oder Dritter, hat dabei außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X02

Im RIS seit

01.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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