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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Rechtssatz
Die Verlandung und Verkrautung eines Werkskanals in einem Ausmaß, dass er seine Aufgabe, Triebwasser zuzuführen, nicht mehr erfüllen kann, verbunden mit der Tatsache, dass er teilweise (hier: in einem 60 m langen Abschnitt) nicht mehr existent ist, bedeutet die Zerstörung des Werkskanals, was - da er als "wesentlicher Teil" einer Wasserkraftanlage anzusehen ist - im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.Die Verlandung und Verkrautung eines Werkskanals in einem Ausmaß, dass er seine Aufgabe, Triebwasser zuzuführen, nicht mehr erfüllen kann, verbunden mit der Tatsache, dass er teilweise (hier: in einem 60 m langen Abschnitt) nicht mehr existent ist, bedeutet die Zerstörung des Werkskanals, was - da er als "wesentlicher Teil" einer Wasserkraftanlage anzusehen ist - im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X01Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013