RS Vwgh 1985/2/26 83/07/0127

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Veröffentlicht am 26.02.1985
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Verlandung und Verkrautung eines Werkskanals in einem Ausmaß, dass er seine Aufgabe, Triebwasser zuzuführen, nicht mehr erfüllen kann, verbunden mit der Tatsache, dass er teilweise (hier: in einem 60 m langen Abschnitt) nicht mehr existent ist, bedeutet die Zerstörung des Werkskanals, was - da er als "wesentlicher Teil" einer Wasserkraftanlage anzusehen ist - im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.Die Verlandung und Verkrautung eines Werkskanals in einem Ausmaß, dass er seine Aufgabe, Triebwasser zuzuführen, nicht mehr erfüllen kann, verbunden mit der Tatsache, dass er teilweise (hier: in einem 60 m langen Abschnitt) nicht mehr existent ist, bedeutet die Zerstörung des Werkskanals, was - da er als "wesentlicher Teil" einer Wasserkraftanlage anzusehen ist - im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 der gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983070127.X01

Im RIS seit

01.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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