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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Durch einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde, den die Partei selbst ersiegt hat, kann sie nur durch die Begründung des aufhebenden Teils wegen der dadurch bewirkten Bindungswirkung, nicht aber in bezug auf den abweisenden Teil der Begründung, hinsichtlich dessen keine Bindung eintritt, beschwert sein (soferne es sich um einen untrennbaren Bescheid handelt; Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0107).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983050171.X01Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009