TE Vwgh Erkenntnis 1985/2/27 84/13/0188

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Index

EStG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z1
EStG 1972 §34
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in SWK A I 314-320;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Traumüller, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Juni 1984, Zl. 6/3-1575/83, betreffend Einkommensteuer 1981 der A in B, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 

Begründung

Die Mitbeteiligte ist Geschäftsführerin einer Gesellschaft m.b.H. und an deren Stammkapital mit 15 v. H. beteiligt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Notlage der X Ges.m.b.H. haben deren Gesellschafter einschließlich der mitbeteiligten Partei unter anderem beschlossen, „privat“ einen Kredit aufzunehmen und die aufgenommenen Mittel der Ges.m.b.H. zur Verfügung zu stellen. Die Kreditzinsen wurden nicht an die Ges.m.b.H. weiterverrechnet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981 beantragte die Mitbeteiligte, die auf sie entfallenden Zinsen aus der erwähnten Kreditaufnahme in Höhe von S 24.714,-- als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, wurde diesem Antrag stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der beschwerdeführende Präsident erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die von der Mitbeteiligten behauptete Zwangsläufigkeit ihres Zinsenaufwandes, die sie in der sittlichen Verpflichtung zur finanziellen Hilfeleistung an die Ges.m.b.H. erblickt, nicht vorliege. Eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG entspringe regelmäßig dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen, könne aber in objektiver Betrachtungsweise nicht auch einer Kapitalgesellschaft gegenüber bestehen.Der beschwerdeführende Präsident erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die von der Mitbeteiligten behauptete Zwangsläufigkeit ihres Zinsenaufwandes, die sie in der sittlichen Verpflichtung zur finanziellen Hilfeleistung an die Ges.m.b.H. erblickt, nicht vorliege. Eine sittliche Verpflichtung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, EStG entspringe regelmäßig dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu ihm nahestehenden Personen, könne aber in objektiver Betrachtungsweise nicht auch einer Kapitalgesellschaft gegenüber bestehen.

Auch das Argument, der eigene Arbeitsplatz sowie die Arbeitsplätze der übrigen Angestellten der Ges.m.b.H. seien bedroht gewesen, begründe keine Zwangsläufigkeit für die Kreditaufnahme. Von einer Existenzbedrohung könne nämlich nur dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person überhaupt verlorenzugehen drohe und die berufliche Existenz nicht auch auf eine andere zumutbare Weise (z. B. Suche eines neuen Arbeitsplatzes) erhalten werden könne. Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, begründe keine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG.Auch das Argument, der eigene Arbeitsplatz sowie die Arbeitsplätze der übrigen Angestellten der Ges.m.b.H. seien bedroht gewesen, begründe keine Zwangsläufigkeit für die Kreditaufnahme. Von einer Existenzbedrohung könne nämlich nur dann die Rede sein, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person überhaupt verlorenzugehen drohe und die berufliche Existenz nicht auch auf eine andere zumutbare Weise (z. B. Suche eines neuen Arbeitsplatzes) erhalten werden könne. Die allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, begründe keine Zwangsläufigkeit im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, EStG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, auf Antrag insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, EStG werden außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, auf Antrag insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben außer Betracht.

Gemäß Absatz 3 der zitierten Bestimmung erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Im Beschwerdefall kann die Prüfung der Frage unterbleiben, ob eine sittliche Verpflichtung der Mitbeteiligten bestand, Fremdmittel aufzunehmen und diese der Ges.m.b.H. zinsenlos zur Verfügung zu stellen. Dies deshalb, weil es sich bei den als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kreditzinsen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes um Werbungskosten handelt, die gemäß dem zitierten Gesetzeswortlaut nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen. Für die Beurteilung der Kreditzinsen als Werbungskosten sind folgende Überlegungen maßgebend:

Wie die Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren selbst wiederholt dargelegt hat, sollte mit der genannten Maßnahme die Ges.m.b.H., an der sie beteiligt ist, und die daher für sie in steuerlicher Betrachtungsweise grundsätzlich eine Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG darstellt, gerettet werden.Wie die Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren selbst wiederholt dargelegt hat, sollte mit der genannten Maßnahme die Ges.m.b.H., an der sie beteiligt ist, und die daher für sie in steuerlicher Betrachtungsweise grundsätzlich eine Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27, EStG darstellt, gerettet werden.

Nun trifft es zwar zu, daß Aufwendungen für den Erwerb einer Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten darstellen. Weiters trifft es zu, daß bei der Beteiligung an einer Ges.m.b.H. nicht nur jene Mittel als Aufwendungen für den Erwerb der Einkunftsquelle anzusehen sind, die für den Erwerb der Beteiligung selbst aufgewendet werden, sondern daß dies gleichermaßen für Mittel gilt, die der Gesellschafter neben seiner Stammeinlage, sei es im Wege einer (freiwilligen) zusätzlichen Einlage, sei es im Wege einer Darlehensgewährung, der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Nimmt aber der Gesellschafter für solche Zwecke selbst Fremdmittel in Anspruch, so stellt der ihm erwachsene Zinsenaufwand in gleicher Weise Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 EStG dar wie Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Schaffung einer anderen Einkunftsquelle, z. B. für den Erwerb von Wertpapieren oder für den Erwerb eines Mietwohnhauses, verwendet wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. März 1979, Zl. 1387/77). Nun trifft es zwar zu, daß Aufwendungen für den Erwerb einer Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten darstellen. Weiters trifft es zu, daß bei der Beteiligung an einer Ges.m.b.H. nicht nur jene Mittel als Aufwendungen für den Erwerb der Einkunftsquelle anzusehen sind, die für den Erwerb der Beteiligung selbst aufgewendet werden, sondern daß dies gleichermaßen für Mittel gilt, die der Gesellschafter neben seiner Stammeinlage, sei es im Wege einer (freiwilligen) zusätzlichen Einlage, sei es im Wege einer Darlehensgewährung, der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Nimmt aber der Gesellschafter für solche Zwecke selbst Fremdmittel in Anspruch, so stellt der ihm erwachsene Zinsenaufwand in gleicher Weise Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, EStG dar wie Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Schaffung einer anderen Einkunftsquelle, z. B. für den Erwerb von Wertpapieren oder für den Erwerb eines Mietwohnhauses, verwendet wird (siehe das hg. Erkenntnis vom 26. März 1979, Zl. 1387/77).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Februar 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130188.X00

Im RIS seit

27.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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