RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0024

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 TP9 Anm7;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2003/16/0469) knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. auch die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 8 und 9, angeführte Rechtsprechung). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für eine Gebührenbefreiung, wenn die Grundbuchsgesuche, wie hier, in einem Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam. (Im Beschwerdefall wurde auf Grund von zwei Grundbuchsgesuchen die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch durchgeführt. Das erste Grundbuchsgesuch datiert mit 5. April 2006 und das weitere Grundbuchsgesuch datiert mit 16. Mai 2006.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160024.X01

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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