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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Erfolgt die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalls an das Gericht erst NACH ABLAUF DER 6-MONATIGEN VERJÄHRUNGSFRIST des § 31 Abs 2 VStG, so ist die mit dem Unfall zusammenhängende Verwaltungsübertretung (hier nach § 18 Abs 1 StVO) verjährt, zumal nach Art IV Abs 2 Verkehrsrechts-AnpassungsG 1971, BGBl Nr 274 nur die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist.Erfolgt die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalls an das Gericht erst NACH ABLAUF DER 6-MONATIGEN VERJÄHRUNGSFRIST des Paragraph 31, Absatz 2, VStG, so ist die mit dem Unfall zusammenhängende Verwaltungsübertretung (hier nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO) verjährt, zumal nach Artikel römisch vier, Absatz 2, Verkehrsrechts-AnpassungsG 1971, Bundesgesetzblatt Nr 274 nur die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige bis zur Verständigung der zuständigen Verwaltungsbehörde nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030042.X01Im RIS seit
01.07.2004