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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Rechtssatz
Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160083.X03Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008