RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0083

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/16/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160083.X03

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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