RS Vwgh 1985/2/27 82/11/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0125 E 28. Juni 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Jedenfalls bei Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 64 Abs 2 AVG 1950) darf die Berufungsbehörde eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach den §§ 73 Abs 1 oder 74 Abs 1 KFG 1967 nur aussprechen, wenn die durch die bestimmte Tatsache und ihre Wertung begründete Verkehrsunzuverlässigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides besteht und zumindest weitere drei Monate ab diesem Zeitpunkt bestehen wird.Jedenfalls bei Nichtausschluss der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950) darf die Berufungsbehörde eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach den Paragraphen 73, Absatz eins, oder 74 Absatz eins, KFG 1967 nur aussprechen, wenn die durch die bestimmte Tatsache und ihre Wertung begründete Verkehrsunzuverlässigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides besteht und zumindest weitere drei Monate ab diesem Zeitpunkt bestehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982110173.X03

Im RIS seit

15.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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