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StVONorm
AVG §45 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1475/67 E 1. April 1968 RS 2Stammrechtssatz
Es ist Sache der Beweiswürdigung zu prüfen, ob ein nachträglicher Widerruf des Geständnisses glaubwürdig ist und durch entsprechende Beweise gestützt wird.
Schlagworte
Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020098.X03Im RIS seit
15.03.2005Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023