RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0083

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0043 E 23. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160083.X01

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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