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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0043 E 23. Jänner 2003 RS 2Stammrechtssatz
Als Wohnnutzfläche gilt grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (Hinweis E 27.2.1995, 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160083.X01Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008