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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Rechtssatz
Eine Übertragung gem § 29 a VStG ist nur hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung möglich, bzgl. welcher die abtretende Behörde zuständig war.Eine Übertragung gem Paragraph 29, a VStG ist nur hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung möglich, bzgl. welcher die abtretende Behörde zuständig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020095.X02Im RIS seit
16.03.2005