RS Vwgh 1985/2/28 85/02/0029

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behauptung des Adressaten, er habe die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige nicht zur Kenntnis nehmen können, weil er "zur fraglichen Zeit in Arbeit gestanden" sei, ist, was die Wirksamkeit der Zustellung anlangt, unschlüssig, weil es nicht darauf ankommt, ob der Adressat arbeitsbedingt zeitweise von seiner Wohnung abwesend war, sondern darauf, dass es sich beim Zustellort um seine Wohnung iSd des § 22 Abs 1 AVG handelte.Die Behauptung des Adressaten, er habe die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige nicht zur Kenntnis nehmen können, weil er "zur fraglichen Zeit in Arbeit gestanden" sei, ist, was die Wirksamkeit der Zustellung anlangt, unschlüssig, weil es nicht darauf ankommt, ob der Adressat arbeitsbedingt zeitweise von seiner Wohnung abwesend war, sondern darauf, dass es sich beim Zustellort um seine Wohnung iSd des Paragraph 22, Absatz eins, AVG handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020029.X01

Im RIS seit

07.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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