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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z7;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 3; (RIS: abwh)Rechtssatz
Befindet sich zwischen einem abgestellten die Einfahrt hindernden Kraftfahrzeug und einer (nach den äußeren Merkmalen als solche anzusehenden) Haus- und Grundstückseinfahrt eine ununterbrochene gelbe Linie, so ist zu klären, ob es sich hiebei um eine Sperrlinie (§§ 9 Abs 1, 55 Abs 2 StVO) handelt. Ist dies der Fall, so ist eine Kostenvorschreibung nach § 89a Abs 7 StVO jedenfalls rechtswidrig, weil - abgesehen von der Frage, ob dann überhaupt eine Verkehrsbeeinträchtigung vorlag - eine Verstoß nach § 24 Abs 3 lit b leg cit mangels Vorliegens einer Haus- und Grundstückseinfahrt nicht gegeben und damit "die Aufstellung" nicht "von Anbeginn gesetzwidrig" war (Hinweis E 17.1.1985, 84/02/0272).Befindet sich zwischen einem abgestellten die Einfahrt hindernden Kraftfahrzeug und einer (nach den äußeren Merkmalen als solche anzusehenden) Haus- und Grundstückseinfahrt eine ununterbrochene gelbe Linie, so ist zu klären, ob es sich hiebei um eine Sperrlinie (Paragraphen 9, Absatz eins, 55, Absatz 2, StVO) handelt. Ist dies der Fall, so ist eine Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO jedenfalls rechtswidrig, weil - abgesehen von der Frage, ob dann überhaupt eine Verkehrsbeeinträchtigung vorlag - eine Verstoß nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, leg cit mangels Vorliegens einer Haus- und Grundstückseinfahrt nicht gegeben und damit "die Aufstellung" nicht "von Anbeginn gesetzwidrig" war (Hinweis E 17.1.1985, 84/02/0272).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020020.X04Im RIS seit
14.03.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014