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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Fehlt in einem Kostenvorschreibungsspruch nach § 89a Abs 7 StVO die Angabe des Gläubigers und der Leistungsfrist, so sind dadurch Rechte des Zahlungspflichtigen nicht beeinträchtigt.Fehlt in einem Kostenvorschreibungsspruch nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO die Angabe des Gläubigers und der Leistungsfrist, so sind dadurch Rechte des Zahlungspflichtigen nicht beeinträchtigt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020020.X02Im RIS seit
14.03.2014Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014