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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §108 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH geht zwar davon aus, dass die Unterbringung des 79- jährigen Mitbeteiligten zur Pflege im Pflegeheim der Stadt Wien - Lainz eine allfällige Haushaltsgemeinschaft iSd § 77 Abs 1 GSVG aufgelöst hat (SchG St 15.10.1949, 7 Csv 403, SoSi 1950, Wr 4, S 123). Ungeachtet dessen kann ein rechtliches Interesse der bfden SozVersAnstalt der gewerbl Wirtschaft an der Fortsetzung des verwaltungsgerichtl Verfahrens nicht verneint werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein leistungsberechtigter Angehöriger im eigenen Namen einen auf die Beitragszeiten des Mitbeteiligten gestützten Pensionsantrag stellt und der bfden Anstalt diesfalls die Rechtskraft des angefochtenen Bescheid betr die Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Beiträge gem § 115 Abs 3 GSVG entgegengehalten werden könnte.Der VwGH geht zwar davon aus, dass die Unterbringung des 79- jährigen Mitbeteiligten zur Pflege im Pflegeheim der Stadt Wien - Lainz eine allfällige Haushaltsgemeinschaft iSd Paragraph 77, Absatz eins, GSVG aufgelöst hat (SchG St 15.10.1949, 7 Csv 403, SoSi 1950, Wr 4, S 123). Ungeachtet dessen kann ein rechtliches Interesse der bfden SozVersAnstalt der gewerbl Wirtschaft an der Fortsetzung des verwaltungsgerichtl Verfahrens nicht verneint werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein leistungsberechtigter Angehöriger im eigenen Namen einen auf die Beitragszeiten des Mitbeteiligten gestützten Pensionsantrag stellt und der bfden Anstalt diesfalls die Rechtskraft des angefochtenen Bescheid betr die Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Beiträge gem Paragraph 115, Absatz 3, GSVG entgegengehalten werden könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080094.X01Im RIS seit
18.11.2004