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StVOHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0302/64 E 9. März 1965 RS 4Stammrechtssatz
Aus der Tatsache, dass § 6 VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.Aus der Tatsache, dass Paragraph 6, VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X06Im RIS seit
28.02.1985Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023