RS Vwgh 1985/2/28 84/02/0294

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0302/64 E 9. März 1965 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, dass § 6 VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.Aus der Tatsache, dass Paragraph 6, VStG keine Bestimmungen über die Beweisführung enthält, folgt nicht, dass der Beschuldigte nicht verhalten sein könnte, einen Beweis für den von ihm geltend gemachten Notstand anzubieten, und liegt es an ihm, den behaupteten Notstand zu beweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020294.X06

Im RIS seit

28.02.1985

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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