RS Vwgh 1985/2/28 84/02/0158

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0167 E 23. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach § 3 VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach Paragraph 3, VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984020158.X02

Im RIS seit

28.02.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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