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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0167 E 23. März 1984 RS 1Stammrechtssatz
Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach § 3 VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).Wegen Geisteskrankheit beschränkt Entmündigte sind sowohl im Verwaltungsstrafverfahren als auch im Verfahren vor dem VwGH voll verantwortlich und voll prozessfähig - all dies mangels Anzeichen eines Tatbestandes nach Paragraph 3, VStG (Hinweis E 18.6.1982, 81/02/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020158.X02Im RIS seit
28.02.1985