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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 68 Abs 4 AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen ...") und aus § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht.Aus dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 4, AVG ("Außerdem können Bescheide von Amts wegen ...") und aus Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, dass kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf Grund eines Antrages einer Partei besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060027.X01Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011