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GewerbeONorm
B-VG Art119 Abs3Rechtssatz
Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem § 47 Abs 2 des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.Ausführungen, dass sich kein Anhaltspunkt für eine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 47, Absatz 2, des Statutes der Stadt Linz vom Bürgermeister an den Magistrat der Stadt Linz ergibt, sodass es dahingestellt bleibt, ob dies an sich zulässig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X08Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022