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GewerbeONorm
B-VG Art116 Abs3Rechtssatz
Der scheinbar zwischen § 48 Abs 5 einerseits und § 47 Abs 1 (und § 42 Abs 2) sowie § 41 Abs 6 lit b des Statutes der Stadt Linz andererseits bestehende Widerspruch ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation dahingehend zu lösen, dass der Magistrat lediglich als Hilfsorgan (vgl § 48 Abs 1 leg cit) für den hiezu zuständigen Bürgermeister - und somit nicht in eigenem Namen - zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufen wird.Der scheinbar zwischen Paragraph 48, Absatz 5, einerseits und Paragraph 47, Absatz eins, (und Paragraph 42, Absatz 2,) sowie Paragraph 41, Absatz 6, Litera b, des Statutes der Stadt Linz andererseits bestehende Widerspruch ist nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation dahingehend zu lösen, dass der Magistrat lediglich als Hilfsorgan vergleiche Paragraph 48, Absatz eins, leg cit) für den hiezu zuständigen Bürgermeister - und somit nicht in eigenem Namen - zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X06Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022