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GewerbeONorm
B-VG Art116 Abs3Rechtssatz
Die Bezirksverwaltung ist Teil des übertragenen Wirkungsbereiches. Sie ist in Statutarstädten vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984040059.X05Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022