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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73;Rechtssatz
Wurde eine Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG 1967 entzogen, so hat dies zur Folge, dass die Lenkerberechtigung mit der Wirkung erloschen ist, dass nur eine neuerliche Erteilung der Lenkerberechtigung aufgrund eines entsprechenden Antrages und nach Maßgabe des Ergebnisses eines nach den §§ 67 ff KFG 1967 durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980 und E 12.9.1980, 697/80). Insofern ist diese Art der Entziehung als eine "endgültige" anzusehen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).Wurde eine Lenkerberechtigung gem Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967 entzogen, so hat dies zur Folge, dass die Lenkerberechtigung mit der Wirkung erloschen ist, dass nur eine neuerliche Erteilung der Lenkerberechtigung aufgrund eines entsprechenden Antrages und nach Maßgabe des Ergebnisses eines nach den Paragraphen 67, ff KFG 1967 durchzuführenden Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt (Hinweis B 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980 und E 12.9.1980, 697/80). Insofern ist diese Art der Entziehung als eine "endgültige" anzusehen (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110036.X02Im RIS seit
30.12.2005