RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0078

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
LAO Stmk 1963 §69;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/16/0079

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist ein Bescheid rechtswidrig und mit Berufung bekämpft. Über diese Berufung hat die Berufungsbehörde noch nicht entschieden, sodass dieser rechtswidrige Bescheid wirksam ist und als später ergangener Bescheid dem in dieser Sache früher ergangenen Bescheid derogierte (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 946).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160078.X02

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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