RS Vwgh 1985/3/8 83/17/0045

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Veröffentlicht am 08.03.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §7;

Rechtssatz

Das auf den Beschwerdefall anzuwendende VStG verbietet es - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des Vorliegens eines Vernehmungsverbotes oder der Geltendmachung eines Entschlagungsrechtes - nicht, einen einer Verwaltungsstraftat Beschuldigten in einem gegen einen anderen an der Tat Mitbeteiligten geführten Verwaltungsstrafverfahrens als Zeugen einzuvernehmen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983170045.X01

Im RIS seit

08.03.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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