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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
VStG §4 Abs1Rechtssatz
Die Strafmündigkeit tritt erst am Tag NACH dem 14. Geburtstag ein. Eine am Geburtstag begangene Tat ist daher noch nicht strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030354.X01Im RIS seit
13.03.1985Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026