RS Vwgh 1985/3/13 84/03/0354

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Veröffentlicht am 13.03.1985
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafmündigkeit tritt erst am Tag NACH dem 14. Geburtstag ein. Eine am Geburtstag begangene Tat ist daher noch nicht strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030354.X01

Im RIS seit

13.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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