RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0033

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §16 Abs1 Z1 lita

Beachte

Besprechung in:ZAS 4/2019, S 214 - 218;

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG zu bewerten, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist oder wenn der Kläger den Wert des Streitgegenstandes mit einem höheren Betrag bewertet hat (vgl. Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 1 zu § 16 GGG, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160033.X01

Im RIS seit

04.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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