RS Vwgh 1985/3/13 84/03/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1985
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0160/32 E 30. Dezember 1933 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030202.X01

Im RIS seit

13.03.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten