RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0143 E 6. November 1990 RS 4

Stammrechtssatz

Wurden Beweisanträge - im konkreten Fall auf Einvernahme bestimmter Pesonen als Zeugen - zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Personen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160066.X01

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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