RS Vwgh 1985/3/14 85/02/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1985
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
  1. StVO 1960 § 84 heute
  2. StVO 1960 § 84 gültig ab 06.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  3. StVO 1960 § 84 gültig von 31.05.2011 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 84 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 84 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 84 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung ausschließt, ist darin zu finden, dass durch die Verwirklichung des Projekts die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Mit der (auf Autobahnen) erlaubten höheren Geschwindigkeit allein kann diese Frage nicht beantwortet werden. Vielmehr wird es im Einzelfall entsprechender Feststellungen - allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie) bedürfen, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach § 84 Abs 3 StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung ausschließt, ist darin zu finden, dass durch die Verwirklichung des Projekts die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Mit der (auf Autobahnen) erlaubten höheren Geschwindigkeit allein kann diese Frage nicht beantwortet werden. Vielmehr wird es im Einzelfall entsprechender Feststellungen - allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie) bedürfen, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020116.X02

Im RIS seit

17.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten