Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung ausschließt, ist darin zu finden, dass durch die Verwirklichung des Projekts die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Mit der (auf Autobahnen) erlaubten höheren Geschwindigkeit allein kann diese Frage nicht beantwortet werden. Vielmehr wird es im Einzelfall entsprechender Feststellungen - allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie) bedürfen, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach § 84 Abs 3 StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, welches die Erteilung der Ausnahmebewilligung ausschließt, ist darin zu finden, dass durch die Verwirklichung des Projekts die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wäre. Mit der (auf Autobahnen) erlaubten höheren Geschwindigkeit allein kann diese Frage nicht beantwortet werden. Vielmehr wird es im Einzelfall entsprechender Feststellungen - allenfalls unter Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen (etwa aus dem Gebiet der Verkehrspsychologie) bedürfen, wobei allerdings bei der ausschließlich der Behörde obliegenden rechtlichen Beurteilung der nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist (Hinweis E 9.5.1984, 83/03/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020116.X02Im RIS seit
17.03.2005