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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Ein generelles Verbot von Werbungen und Ankündigungen (innerhalb 100 m vom Fahrbahnrand) an Autobahnen besteht nicht (solches lässt sich auch aus dem E 4.5.1965, 2060/64, VwSlg 6682 A/1965 nicht ableiten). Diese sind daher zulässig, sofern eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer nicht zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020116.X01Im RIS seit
17.03.2005