RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0140

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
AVG §56;
BAO §92;
GEG §6;

Rechtssatz

In der Untätigkeit einer Behörde kann keine Erledigung und damit auch kein Bescheid erblickt werden (vgl. die in Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 11 zu § 6 GEG wiedergegebene Rechtsprechung). Erst mit Erlassung des Zahlungsauftrages kann von einer "res iudicata" die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160140.X02

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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