Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §49 Abs6;Rechtssatz
Beim § 49 Abs 6 KFG 1967 handelt es sich um keine Strafnorm. Diese Bestimmung regelt nur die Art der Anbringung von Kennzeichentafeln am Fahrzeug, enthält aber keine Aussage darüber, wer eine rechtswidrige Anbringung zu verantworten hat (Hinweis E 12.10.1984, 83/02/0273).Beim Paragraph 49, Absatz 6, KFG 1967 handelt es sich um keine Strafnorm. Diese Bestimmung regelt nur die Art der Anbringung von Kennzeichentafeln am Fahrzeug, enthält aber keine Aussage darüber, wer eine rechtswidrige Anbringung zu verantworten hat (Hinweis E 12.10.1984, 83/02/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020014.X02Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018