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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs1;Rechtssatz
Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0085, VwSlg 10552 A/1981). Das Fehlen eines solchen funktionellen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG 1967 und hat im Spruch des Straferkenntnisses enthalten zu sein.Das Abstellen eines mit Probefahrtkennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges nimmt einer Fahrt dann nicht den Charakter einer Probefahrt, wenn es in funktionellem Zusammenhang mit dem Zweck der Probefahrt steht (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0085, VwSlg 10552 A/1981). Das Fehlen eines solchen funktionellen Zusammenhanges ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach Paragraph 45, Absatz 4, KFG 1967 und hat im Spruch des Straferkenntnisses enthalten zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020014.X01Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018