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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Bindung der Gemeindebehörden nur an die die aufhebende Vorstellungsentscheidung tragenden Gründe. Werden diese vom Beschwerdepunkt nicht erfasst, wird der Bfr durch den Bescheid der Vorstellungsbehörde in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 13.11.1973, 765/72 und E 17.12.1979, 863/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985170033.X03Im RIS seit
12.12.2000