RS Vwgh 1985/3/18 85/15/0110

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Veröffentlicht am 18.03.1985
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §7 Abs1 Satz2;
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Rechtssatz

Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen NUR gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (Hinweis E 21.2.1951, 2884/50 VwSlg 342 F/1951, und E 26.9.1979, 2327/78 und E 27.6.1979, 1296/78).Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen NUR gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (Hinweis E 21.2.1951, 2884/50 VwSlg 342 F/1951, und E 26.9.1979, 2327/78 und E 27.6.1979, 1296/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150110.X01

Im RIS seit

18.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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