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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1 Satz2;Rechtssatz
Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs 1 zweiter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen NUR gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (Hinweis E 21.2.1951, 2884/50 VwSlg 342 F/1951, und E 26.9.1979, 2327/78 und E 27.6.1979, 1296/78).Die Einschränkung, die die Zulässigkeit des Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz GEG in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, dadurch erfährt, daß der Berichtigungsantrag in diesen Fällen NUR gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig ist, daß der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, bedeutet im Grunde nichts anderes, als daß die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluß dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf (Hinweis E 21.2.1951, 2884/50 VwSlg 342 F/1951, und E 26.9.1979, 2327/78 und E 27.6.1979, 1296/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150110.X01Im RIS seit
18.03.1985Zuletzt aktualisiert am
19.08.2008