RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0085

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/16/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/10/0008 E 18. November 1981 VwSlg 10595 A/1981 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist eine mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs 1 VwGG 1965 nicht denkbar. Daraus folgt, dass dem Gegner des Bfrs im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung im Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde zukommt -

gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 sind Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen nämlich der belangten Behörde und der etwaigen Mitbeteiligten mit der in dieser Gesetzesstelle genannten Aufforderung zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160085.X02

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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