RS Vwgh 2007/9/18 2007/16/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0043 E 23. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG 1984 ist ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 24.1.2001, 2000/16/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160083.X02

Im RIS seit

24.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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