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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine mit "Mitteilung" überschriebene Erledigung hat grundsätzlich keinen Bescheidcharakter. Es ist daher gegen eine solche Erledigung eine Berufung unzulässig. (Hinweis auf B vom 15.12.1977, 0934/73)
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120161.X02Im RIS seit
30.03.2005