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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §40;Rechtssatz
Wenn eine wesentliche Verringerung der Aufgaben oder der Bedeutung dieser Aufgaben vorliegt, ist die verbliebene Restverwendung als "neue Verwendung" iS des § 40 BDG 1979 anzusehen.Wenn eine wesentliche Verringerung der Aufgaben oder der Bedeutung dieser Aufgaben vorliegt, ist die verbliebene Restverwendung als "neue Verwendung" iS des Paragraph 40, BDG 1979 anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120055.X02Im RIS seit
21.03.2005