RS Vwgh 1985/3/18 84/12/0055

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Veröffentlicht am 18.03.1985
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Wenn eine wesentliche Verringerung der Aufgaben oder der Bedeutung dieser Aufgaben vorliegt, ist die verbliebene Restverwendung als "neue Verwendung" iS des § 40 BDG 1979 anzusehen.Wenn eine wesentliche Verringerung der Aufgaben oder der Bedeutung dieser Aufgaben vorliegt, ist die verbliebene Restverwendung als "neue Verwendung" iS des Paragraph 40, BDG 1979 anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120055.X02

Im RIS seit

21.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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