RS Vwgh 1985/3/18 84/12/0051

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Veröffentlicht am 18.03.1985
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine Lebensgemeinschaft kann, obwohl aus § 42 Abs 2 BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung folgt, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen.Eine Lebensgemeinschaft kann, obwohl aus Paragraph 42, Absatz 2, BDG 1979 keine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung folgt, ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Verwendungsänderung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120051.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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